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  Hinweis

Auf dieser Internetpräsentation werden vorranigig die kriminellen und besonders abartigen Straftaten von Henriette Reker (angeblich parteilos) und Co. festgehalten ...
 
     
     
   
  § 226 Bürgerliches Gesetzbuch BRD

Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
 
     
  BGB  
     
 
 

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      Rechtsangelegenheiten | Strafverfahren  
         
      In Sachen Stadtsparkasse Köln/Bonn  
         
      In Sachen Stadtverwaltung Köln  
         
      In Sachen Frauen- und Kinderschläger Klaus Weber (Asi-Klaus)  
         
      In Sachen Oper Köln  
         
      In Sachen Messe Köln u. a.  
         
     
     

     

         
       
      Art. 1 Grundgesetz BRD

    Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung


    (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
     
         
      Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  
         
     
     

     

         
       
      Justizministerium des Landes NRW

    Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.
     
         
      Strafgesetzbuch  
         
         
     
     

     

         
       
      § 81 Strafgesetzbuch BRD

    Hochverrat gegen den Bund

    (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
     
         
      Strafgesetzbuch